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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Ziel des AGG (§ 1) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(Beispiele zur Geschlechtsdiskriminierung: Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung, Fragen zum Kinderwunsch im Bewerbungsgespräch, etc.)
Benachteiligungen aus einem der genannten Gründe sind nach dem AGG (§ 2) unzulässig in Bezug auf:
- Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, sowie für den beruflichen Aufstieg
- Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, Entlassungsbedingungen, Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, sowie beim beruflichen Aufstieg
- Zugang zu der Berufsberatung, Berufsbildung, Berufsausbildung, Weiterbildung, Umschulung, sowie bei der praktischen Berufserfahrung
- Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung
- die sozialen Vergünstigungen
- Zugang und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich von Wohnraum
Mögliche Rechte und Ansprüche Betroffener:
- Entschädigung und Schadensersatz
- Leistungsverweigerungsrecht
- Beseitigung der Beeinträchtigung
- Unterlassung
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