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Gewerberaummietrecht

  • Entwurf und Überprüfung von Mietverträgen
  • Klärung der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis
  • Optionsrecht
  • Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis (z.B. Mietzahlungen, Kautionsrückzahlung)
  • Beratung bei Mieterhöhung
  • Mietminderung
  • Abwicklung von Mietverträgen
  • Beratung bei der Durchführung von Räumungs- und Zahlungsklagen
  • Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen
  • Überprüfung von Schönheitsreparaturklauseln

Interessante Urteile

Kündigungsfristen bei Anmietung von Räumen durch eine GmbH

Mietet eine GmbH Räume teils als Büroraum, teils zu Wohnzwecken (für den Geschäftsführer) an, handelt es sich laut Urteil des BGH vom 16.07.2008 AZ: VIII ZR 282/07 um ein Mietverhältnis über Geschäftsräume mit den geltenden Kündigungsfristen gemäß § 580a Abs. 2 BGB.

Nach § 580a Abs. 2 BGB ist das Mietverhältnis durch die Mieterin dann mit einer Frist bis zum dritten Werktag des Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündbar.

Es handelt sich um keinen Wohnraummietvertrag, der gemäß § 573c Abs.1 S.1 BGB bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats kündbar ist.

Entscheidend war, dass eine juristische Person schon begrifflich Räume nicht zu eigenen Wohnzwecken anmieten kann. Es kommt nicht darauf an, ob das Mietobjekt nach dem Vertragszweck vorwiegend als Wohnung oder als Geschäftsraum genutzt werden sollte.

Urteile des BGH finden Sie unter http://www.bundesgerichtshof.de/


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